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"Schwitzen statt Sitzen"

Positionen zur Änderung des Sanktionsrechts

Gesamttext als PDF-Dokument

Aus: Mitteilungsblatt Nr. 61 vom November 2001 "Evangelische Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland"

Zum Gesetzgebungsänderungsvorhaben der Bundesregierung zum Sanktionenrecht waren die evangelische und katholische Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland Anfang diesen Jahres aufgefordert worden, eine Stellungnahme abzugeben. Auf einem Treffen, an dem Manfred Lösch, Gregor Sorg von der Konferenz der kath. Seelsorge, die Bevollmächtigten des Rates der EKD und des Kommissariates der Deutschen Bischöfe, Vertreterinnen der Straffälligenhilfen und der katholischen Bischöfe teilnahmen, konnten sich alle auf die im letzten Mitteilungsblatt veröffentlichte Stellungnahme einigen - Ergebnis einer Zusammenarbeit, die in Zukunft hoffentlich häufiger geschieht.

Der Vorschlag zur Änderung des Sanktionenrechts sieht vor, die gemeinnützige Arbeit (GA) in Zukunft nicht mehr nur als Ersatzstrafe für nicht leistbare Geldbußen zu verwenden, sondern auch im Fall von Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten ohne Bewährung und für Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr auf Bewährung zur Abwendung einer Haftstrafe anwenden zu können (§§ 43, 55a StGB-E). Der Entwurf sieht außerdem vor, im Rahmen einer Zweckbestimmung zur Verwendung von Geldstrafen gezahlte Beträge zur Opferentschädigung zu nutzen (§ 40a StGB-E). Und zuletzt ist beabsichtigt, den Entzug der Fahrerlaubnis zu einer eigenständigen Sanktion besonders im Jugendstrafrecht zu erheben (§§ 4 Abs1 u. 2 StGB-E, §§ 13. 15a JGG-E).

In unserer Stellungnahme haben wir zu diesen drei Vorschlägen Anmerkungen und Vorschläge gemacht.

  1. Den Vorschlag einer größeren Einbeziehung und Entschädigung der Opfer von Straftaten haben wir begrüßt und gleichzeitig vorgeschlagen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das Geld in einem Fonds verwaltet wird und sowohl Opfern als auch Organisationen, die sich um Opfer und Täterbetreuung bemühen, zukommen zu lassen. Wir haben auch vorgeschlagen, dass Mittel aus geleisteten Geldstrafen in den Bereich der Prävention investiert werden.
  2. Den Vorschlag der Einführung des Entzugs der Fahrerlaubnis haben wir kritisch beurteilt, da gerade eine solche Maßnahme befürchten lässt, dass in der Folge der/die Verurteilte durch das Fahren ohne Fahrerlaubnis erneut mit dem Gesetz in Konflikt kommen wird und im schlimmsten Fall wieder mit einer Haftstrafe rechnen muss.
  3. Unter den Voraussetzungen, wie sie zur weitergehenden Einführung der GA .1 genannt sind (Freiwilligkeit des dazu Verurteilten, Herabsetzung der Stundenzahl im Umrechnungssatz für einen Tagesatz - drei Stunden = ein Tag) haben wir diese Sanktionsrechtsänderung begrüßt als eine Möglichkeit, die schädlichen Folgen einer Haft für Verurteilte und ihre Angehörigen abzuwenden. Wir haben allerdings darauf hingewiesen, dass für eine sinnvolle Ausweitung der gemeinnützigen Arbeit entsprechendes BetreuungspersonaI bzw. qualifizierte Stellen und Einrichtungen gefunden und die finanziellen Voraussetzungen auch vom Gesetzgeber gewährleistet werden müssen. Kirchen und Wohlfahrtsverbände können diese Last ohne ein Finanzierungssystem nicht tragen. Ohne eine qualifizierte Ausweitung der Betreuung kann die gemeinnützige Arbeit jedoch keine positive Wirkung in Bezug auf die Resozialisierungsabsichten und den Abbau der Überbelegung der Haftanstalten haben. Erfolge mit dem Instrument der GA sind nicht umsonst zu haben.

Infolge der Gesetzesänderungsvorhaben zum Sanktionenrecht im Bereich GA hat das Europäische Forum für angewandte Kriminalpolitik in Zusammenarbeit mit der KAGS eine internationale Tagung mit dem Titel "Schwitzen statt Sitzen" zur Anwendung der GA in sieben Ländern (England, Belgien, Frankreich, Schweiz, Ungarn, Tschechien und Deutschland) mit Vertreterinnen unterschiedlicher Arbeitsbereiche durchgeführt. Vorträge zur Geschichte der Einführung der GA, zum Arbeitsbegriff, den einzelnen Erfahrungen in europäischen Ländern sowie zur betriebswirtschaftlichen Effizienz der GA gaben einen guten Überblick. Dabei ist deutlich geworden, dass es gravierende Unterschiede in den historischen Voraussetzungen, gesetzlichen Bedingungen und materiellen Ausstattungen der GA gibt. Dies reicht von der GA als Hauptstrafe ohne Zustimmung des Verurteilten, über die unterschiedliche Begrenzung der Stundenzahl der zu leistenden Arbeit, über die Anzahl der möglichen zu Kurzstrafen verurteilten Personen (viele Kurzstrafen zwischen zwei Wochen und drei Monaten in der Schweiz) bis hin zur unterschiedlichen Verfahrensweise bei der Genehmigung der GA als haftvermeidende Alternative und ihrer Begleitung. Die dazu gehaltenen Vorträge werden in Kürze in einer Dokumentation des Europäischen Forums veröffentlicht.

In den Diskussionen und Arbeitsgruppen wurde deutlich, dass für die erfolgreiche Anwendung der GA folgende Kriterien geschaffen werden müssen:

  1. Es ist notwendig, sich darüber klar zu werden, ob die GA als ein repressives oder soziales Instrument im Strafrecht angewendet wird. Nur wenn man sich an dieser Stelle für eine sozialorientierte Philosophie entscheidet, wird die GA erfolgreich im Sinn des Ziels der Resozialisierung ausfallen und als echte Alternative zur Freiheitsstrafe angesehen werden können.
  2. Um eine gelingende Anwendung gewährleisten zu können, müssen in den jeweiligen Rechtssystemen Regelwerke eingebaut werden, die den Zeitverzug zwischen Urteil und Vollzug möglichst minimieren, die Einbindung von Bewährungs- und/oder Gerichtshilfe festlegen und eine Limitierung der höchstmöglichen abzuleistenden Stundenzahl anstreben (höchstens 240 Stunden).
  3. Die konkrete Ausgestaltung der GA muss intensiv begleitet werden. Die Anforderungen an die Einsatzstellen sollten ausformuliert werden (Verträge, personelle Ausstattung, Berichtspflicht ...). Die Betreuung derjenigen, die GA ableisten, muss organisiert sein und das Betreuungspersonal speziell geschult werden. Ein gutes Kommunikationssystem mit allen beteiligten Stellen ist wichtig.
  4. Um den Erfolg der GA zu gewährleisten, sind an allen beteiligten Stellen auch nicht geringe finanzielle Mittel notwendig.
  5. Projekte von GA müssen wissenschaftlich begleitet werden.
    Insgesamt ist aus den Erfahrungen der Länder, in denen GA angewendet wird, angedeutet worden, dass die GA nicht für jede Person angewendet werden kann. Bei der Auswahl derer, die für GA infrage kommen, ist eine Berücksichtigung aller Lebensumstände notwendig. Ohne damit bestimmte Entscheidungen zu bevorzugen, ergaben die Berichte, dass die GA am erfolgreichsten bei Personen ab 25 Jahren war (d.h. weitgehende Ableistung der Arbeitszeit), bei denen ein Zusammenhang zwischen der Tat und der Form der GA bestand.

Neben der Tatsache, dass Deutschland in Bezug auf die GA noch Entwicklungsland ist, hat diese sehr interessante Tagung deutlich gemacht, dass allein die Einführung der GA keine sinnvolle Alternative zur Haftstrafe ist, sondern an der Ausformung der Bedingungen intensiv gearbeitet werden muss.